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Wohngemeinschaften – auf den Mietvertrag kommt es an


Bei einer Wohngemeinschaft handelt es sich um eine Gemeinschaft, welche aus mindestens drei Personen besteht. Die Personen beschließen über einen gewissen Zeitrahmen einen Wohnraum gemeinsam zu bewohnen. Häufig werden Untermietverträge mit den Bewohnern abgeschlossen. Aber auch mit dem Besitzer oder Vermieter der gesamten Wohnung muss zunächst geklärt werden, ob sich eine Wohngemeinschaft realisieren lässt. Es ist keine Selbstverständlichkeit, größeren Wohnraum anzumieten und Wohnraum zur Untervermietung anzubieten. Hierfür bedarf es in jedem Fall der Zustimmung des ursprünglichen Vermieters. Sollte dieser Gedanke in Erwägung gezogen werden, ist es ratsam ein Gespräch mit dem Vermieter zu führen und ihn über die eigenen Pläne zu informieren.

Mietpreisbremse – immer mehr Menschen entscheiden sich für eine WG

Die Mietpreisbremse sollte ursprünglich dafür sorgen, dass die Mieten kein Niveau erreichen, welches nicht mehr im Verhältnis zum Mietraum steht. Menschen entscheiden sich aus den unterschiedlichsten Gründen für eine Wohngemeinschaft. Der Grund liegt teilweise auch darin, dass die Mietpreisbremse die erhoffte Wirkung nur teilweise entfaltet. Insbesondere in den Metropolen wirkt die Mietpreisbremse nur bedingt. In der Folge resultieren stark steigende Mietpreise, welche die Brieftasche von manchen Mietern enorm belasten. Wohnungen werden trotzdem benötigt, insbesondere in Gebieten, welche sehr attraktiv für Arbeitnehmer und Studenten sind. Auch der Vermieter weiß dies und passt seine Mietverträge unter bestimmten Umständen an. Somit finden Mieter Wohnraum und die Wohnung des Vermieters bleibt auch nicht leer. Besonders große Wohnräume sind das Objekt der Begierde von Wohngemeinschaften.

Nicht immer liegt der Mietpreis im Fokus dieser Entscheidung

Menschen treffen die Entscheidung für eine Wohngemeinschaft nicht nur wegen hoher Mietpreise. Anders wie zu früheren Zeiten, sind es nicht nur Studenten, welche eine Wohngemeinschaft favorisieren. Auch Rentner oder Arbeitnehmer auf Montage nutzen diese günstige Variante des Wohnens. Während Arbeitnehmer häufig nur über die Werktage den Wohnraum in Anspruch nehmen, suchen Rentner gerne die Gesellschaft zu anderen pensionierten Menschen und freuen sich über deren Gesellschaft. Diese Art Wohnens ist deutlich komfortabler, als die Unterbringung in einem Seniorenwohnheim. Allerdings sollten Mieter auf die unterschiedlichen Arten der Mietverträge achten. Der Hauptmieter sollte, im Falle der Untervermietung, in jedem Fall die Genehmigung zur Untervermietung durch den Wohnungsbesitzer oder Verwalter haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der eventuell schon geschlossene Untermietvertrag ungültig sein. Ebenso können Einzelmietverträge mit dem Verwalter oder Wohnungsbesitzer geschlossen werden. Der Nachteil hierbei liegt darin, dass die Mietparteien bei der Wahl eines neuen Mitbewohners nicht zwingend mitentscheiden können. Ebenso kann ein einziger Hauptmietvertrag mit allen Mietern der Wohngemeinschaft geschlossen werden. Zwar ergibt sich hierdurch eine Gleichberechtigung, allerdings resultiert hieraus der Nachteil, dass alle Mitbewohner als eine Mietpartei auftreten. Beschließt ein Mieter seinen Auszug, kann dies zur Kündigung des bisher geltenden Mietvertrags führen. In jedem Fall sollte juristischer Beistand gesucht werden, wenn Zweifel bei der Wahl eines geeigneten Mietvertrags auftreten sollten.


07.02.2018