Geschäftsführervertrag Muster


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Beschreibung


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Ein Geschäftsführer verfügt über eine sogenannte Doppelstellung. Er hat nicht nur einen Dienstvertrag, den er mit der Gesellschaft geschlossen hat, sondern ist auch das Organ der Gesellschaft. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Organstellung unabhängig vom aufgesetzten Arbeitsvertrag ausgeübt wird. Die Organstellung selbst kann durch eine Amtsniederlegung oder auch eine Abberufung ihr Ende finden; der Dienstvertrag muss davon nicht betroffen sein. Eine Situation, die sehr dazu führen kann, dass viele offene Fragen entstehen. Jedoch muss im Dienstvertrag eindeutig geregelt sein, welche Aufgaben der Geschäftsführer hat und ob das Niederlegen des Organs etwaige Auswirkungen mit sich bringt. Im Regelfall ist es jedoch so, dass das Dienstverhältnis keinen Einfluss auf das Organ hat – und umgekehrt. Selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer abbestellt wird.

Der spezielle Vertrag des Geschäftsführers



Wird ein Arbeitsvertrag für einen Geschäftsführer – der sogenannte Geschäftsführerdienstvertrag – zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgesetzt, enden gleichzeitig – mit der Unterfertigung des neuen Dienstvertrages – alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, die bislang zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht waren. Die Beendigung jener erfolgt automatisch; der neue Geschäftsführer muss keine Kündigung seiner alten Position aussprechen, sofern er im Unternehmen zum Geschäftsführer ernannt und sodann den neuen Vertrag angeboten bekommt. Natürlich besteht aber die Möglichkeit, dass – sofern das neue Dienstverhältnis als Geschäftsführer beendet wird – das alte Arbeitsverhältnis aufgenommen wird. Jedoch ist dies nur dann möglich, wenn im Dienstvertrag jener Passus enthalten ist. Beispielsweise in der Art, dass, wenn die Tätigkeiten des Geschäftsführers enden, er wieder in seine alte Position zurückversetzt wird. Mitunter kann aber auch der Arbeitsvertrag den Passus enthalten, dass eine Weiterbeschäftigung – nach einer ausgesprochenen Kündigung – nicht mehr möglich ist. Jener Passus ist im Arbeitsvertrag zu überprüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen.

Kein Recht auf Kündigungsschutz

Ein Nachteil, der sehr wohl auch vertraglich festgehalten wird, ist der Verlust des Kündigungsschutzes. Der Geschäftsführer hat keinen Kündigungsschutz. Auch dann nicht, wenn er zuvor als Arbeitnehmer tätig war und einen normalen Vertrag unterfertigt hat. Aus diesem Grund kann die Kündigung grundlos und zu jeder Zeit erfolgen. Der einzige Aspekt, der berücksichtigt werden muss, ist die Kündigungsfrist. Jene wird im Arbeitsvertrag angeführt. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Liegt etwa ein befristetes Geschäftsführerdienstverhältnis vor, kann die ordentliche Kündigung nur ausgesprochen werden, sofern eine vertragliche Vereinbarung gegeben ist. Ist das nicht der Fall, muss der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Mitunter besteht aber für den Geschäftsführer die Möglichkeit, dass er einen Kündigungsschutz mit dem Unternehmen vereinbart. Jener muss im Arbeitsvertrag jedoch enthalten sein; eine gesetzliche Grundlage gibt es im engeren Sinn nicht.

Weitere Details zum Arbeitsvertrag für Geschäftsführer

Im Arbeitsvertrag müssen auch etwaige Tätigkeitsfelder, Entlohnungen sowie Zusatzleistungen und auch das Recht auf Urlaub enthalten sein. Da Geschäftsführer oftmals nach ihrer Tätigkeit entlohnt werden und mitunter auch das Recht haben, dass sie Zusatzzahlungen einfordern können, muss im Arbeitsvertrag eine detaillierte Aufstellung erfolgen. Welche Zusatzzahlungen sollen und können geleistet werden, in welchem Ausmaß stehen diese zur Verfügung und müssen bedingte Erfordernisse eingebracht werden, damit die Anträge auf Zusatzzahlungen positiv beschieden werden können? Der Geschäftsführer muss – wie der Arbeitgeber – den Dienstvertrag unterfertigen. Ein schriftlicher Vertrag ist frei von Gebühren.


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