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Ein deutsches Gericht hat entschieden: Darf ein Rundfunkbetrag auch in bar beglichen werden?


 

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In der Regel werden die Rundfunkbeträge vom Konto eingezogen oder vom Inhaber des Kontos überwiesen. Es kann jedoch sein, dass eine Person gar kein Bankkonto besitzt oder seine Rechnungen generell lieber in bar begleicht. In diesen Fällen hat sich die Frage gestellt, ob das Barzahlen von Rundfunkbeträgen gestattet ist? Ist der Betragsservice dazu verpflichtet, Forderungen in bar entgegenzunehmen? In Köln hat ein Mann auf die Möglichkeit der Barzahlung bestanden und Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. In erster Instanz wurde diese abgewiesen und er hat Berufung eingelegt. Auch hier wurde die Klage letztendlich abgewiesen.

Manche Städte akzeptieren eine Barzahlung

In einigen Interviews haben Mitarbeiter des Beitragsservices angegeben, dass die Gebühren generell bargeldlos zu entrichten sind. Man sieht kein Verhältnis zwischen dem Aufwand und dem Nutzen einer Barzahlung. Jedoch akzeptieren einige Beitragsservices deutscher Städte eine Teilbarzahlung, bzw. Barzahlung. Hingegen wird diese Vorgehensweise in Frankfurt nicht toleriert. Auch das Argument, dass die betreffende Person kein Konto besäße, hat den Beitragsservice nicht umstimmen können. Die Mitarbeiter empfahlen, den Betrag per Bankeinzahlung zu entrichten. Die bedeutet jedoch für den Einzahlenden, dass hier Servicekosten zwischen 5 – 15 Euro entstehen.

Kann man auf Barzahlung bestehen?

In einem Fall wollte ein Herr eine Forderung in bar begleichen. Dies wurde ihm jedoch verwehrt. Er verwies auf die Beschränkungslosigkeit von Banknoten und deren Uneingeschränktheit als Zahlungsmittel hin. Auch in diesem Fall wurde die Klage abgewiesen. Der Betroffene ging in Berufung und erreichte auch in diesem Fall nichts. Die Klage wurde vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes abgewiesen.

Beitragsservice

Es sei hier anzuzweifeln, in wie weit der Beitragsservice gegen das Bundesbankgesetz verstoßen soll, weil dieser lediglich die bargeldlose Zahlweise duldet. Das Gericht gab zu bedenken, wie viele Massen an Beitragszahlern verwaltet und betreut werden müssen. Dies ist mit enormen Anforderungen verbunden und die laufenden Kosten sind so gering wie nur möglich zu halten. Auch der Bürger möchte logischerweise, dass die Kosten für den Verwaltungsapparat so gering wie nur möglich gehalten werden. Hält man sich diesen Sachverhalt vor Augen, so kann man eher nachvollziehen, warum eine Barzahlung generell nicht gestattet ist. In der Regel geht man darüber hinaus davon aus, dass ein Bürger ein Bankkonto besitzt und Zahlungen über dieses abwickeln kann. Wenn dieser kein Konto besitzt, so fällt dieser Sachverhalt im Verhältnis zu allen anderen Kunden, die eines besitzen, kaum ins Gewicht. Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen, die Gebühren bar entrichten zu wollen, so nehmen Sie hier besser wieder Abstand. Der Aufwand für alle Beteiligten ist einfach viel zu groß und es kann durchaus sein, dass Sie in Ihrer Stadt abgewiesen werden. Nicht viele Beitragsservices in Deutschland akzeptieren eine Barzahlung. Und Sie werden es sicherlich schwer haben, vor Ort so zu argumentieren, dass Sie mit Ihrem Vorhaben Erfolg haben. Auch eine Klage ist nicht unbedingt ratsam, da in der Vergangenheit bereits Klageersuche vor den Verwaltungsgerichten, abgewiesen worden sind.

 

 

 


06.08.2017