Befristeter Arbeitsvertrag Muster


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Beschreibung


Neben einem unbefristeten Arbeitsvertrag, gibt es auch die Möglichkeit diesen zu befrsiten, das Muster eines solchen befristeten Arbeitsvertrages können sie sich hier kostenlose herunterladen.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber auf diverse Faktoren achten; auch wenn sich der befristete Arbeitsvertrag nur marginal vom normalen (unbefristeten) Arbeitsvertrag unterscheidet, sind jene Unterscheidungen gravierend.

Beim befristeten Arbeitsvertrag müssen beide Seiten als Vertragspartner angeführt werden. Der Arbeitgeber muss mit Firmenwortlaut sowie Firmensitz angeführt werden, während der Arbeitnehmer mit seinem Vor- und Nachnamen und seiner Adresse angeführt wird. Jene Anschriften bilden den Kopf des befristeten Arbeitsvertrages. Im weiteren Vertragsverlauf entscheidet man sich oftmals für die Bezeichnungen „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“.



Zu Beginn muss der Beginn des Arbeitsverhältnisses definiert werden. Dabei reicht im Endeffekt der Tag der erstmaligen Anstellung im Betrieb. Jedoch muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig auch die Befristung erwähnt werden. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten: Der Arbeitgeber kann bereits den letzten Arbeitstag schriftlich festhalten. Somit würde im Arbeitsvertrag der Passus: Befristung läuft bis 31.12.2015; danach endet das Dienstverhältnis. Mitunter kann die Befristung aber auch auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers gebunden sein. Bei jener Befristung würde folgender Passus zutreffen: Das Dienstverhältnis dauert bis zur Erledigung der Tätigkeit XY. Das Ende der Tätigkeit wird voraussichtlich mit Ende 2015, spätestens im April 2016, erreicht werden. Oftmals kann der befristete Arbeitsvertrag auch den Passus „befristet für ein Jahr ab Einstellungsdatum“ enthalten.

Des Weiteren müssen im befristeten Arbeitsvertrag auch andere Passagen vorzufinden sein. Dabei ist es wichtig, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers angeführt wird. Für welche Tätigkeiten wird er eingestellt, gibt es ein spezielles Zeitfenster, in welchem jene Tätigkeiten und Aufgaben erfüllt werden müssen oder kann der Arbeitnehmer individuell eingesetzt werden? Dabei ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer darauf achtet, so detailliert wie möglich das Tätigkeitsfeld vorzufinden, sodass keine etwaigen anderen Aufgabenbereiche zugeteilt werden.

Im befristeten Arbeitsvertrag müssen auch der Dienstort sowie die Dienstzeiten angeführt werden. In welchem Betrieb muss sich der Arbeitnehmer einfinden, wann beginnen seine Arbeitszeiten und wann ist das Ende der Arbeit – Faktoren, die natürlich – von Betrieb zu Betrieb – variieren können. Oftmals bieten Unternehmen eine „freie Dienstzeiteinteilung“ an; vor allem bei befristeten Arbeitsverträgen ist es normal, dass – da die Befristung an die Tätigkeit gebunden ist – der Arbeitnehmer oftmals eine freie Handhabung über seine Dienstzeiten hat. Mitunter können auch Gleitzeitregelungen eingeführt werden; der Arbeitnehmer muss zwischen 10 Uhr und 14 Uhr im Büro anwesend sein, die restliche Zeit kann selbst gewählt werden. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsmonats auf die vereinbarte Stundensumme kommt.

Natürlich muss auch die Vergütung festgehalten werden. Wie hoch ist die monatliche Entlohnung und an welchem Tag wird jene angewiesen – viele Unternehmen überweisen die Summe am Monatsersten, andere Betriebe hingegen erst am 7. oder auch am 15. des Monats.

Des Weiteren müssen Arbeitsverhinderungen auf Grund von Krankheit oder Unfällen geklärt werden. Der Arbeitnehmer muss im Regelfall eine ärztliche Bestätigung vorweisen, wobei es hier unternehmensabhängig ist, ab welchem Tag jene fällig ist. Viele Unternehmen verlangen bereits ab dem ersten Tag eine Bestätigung des behandelnden Arztes; mitunter benötigen viele Betriebe eine dementsprechende Bestätigung erst am dritten Tag der Verhinderung.

Im befristeten Arbeitsvertrag muss auch der Urlaubsanspruch festgehalten werden. Weitere Punkte, die nicht fehlen dürfen, sind etwaige Datenschutzbestimmungen oder auch Nebenerwerbstätigkeiten. Der Vertrag wird – am Ende – mit der Datum und der Unterschrift der beiden Vertragspartner unterzeichnet. Von mündlichen befristeten Verträgen ist abzusehen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Wochen andauern soll, ist es ratsam, dass schriftliche Verträge aufgesetzt werden; mündliche Verträge können sehr wohl – von beiden Vertragspartnern – zu ihren Gunsten ausgenutzt werden. In vielen Fällen muss sodann das Gericht über etwaige Ansprüche entscheiden.


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